Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ist auch dann einzuhalten, wenn sich der gekündigte Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung als solche, sondern gegen die nach seiner Auffassung vom Arbeitgeber zu kurz bemessene Kündigungsfrist wendet. Verpasst er die Frist, endet das Arbeitsverhältnis auch bei einer falschen Fristberechnung zu dem in der Kündigung aufgeführten Zeitpunkt.
Urteil des BAG vom 01.09.2010
Aktenzeichen: 5 AZR 700/09
DB 2010, 2620
NJW 2010, 3740