Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Versäumt er die Frist ohne Verschulden, kann die Klage auf Antrag jedoch auch noch nachträglich zugelassen werden.
Für das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein rechtfertigt ein Krankenhausaufenthalt für sich gesehen noch keine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer objektiv gehindert war, Klage zu erheben oder von einem Dritten erheben zu lassen. Hiervon kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn durch die Art der Erkrankung oder die besondere Behandlungssituation (hier Suchtbehandlung) Außenkontakte (auch telefonischer Art) ausgeschlossen oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert sind.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 05.02.2008
Aktenzeichen: 6 Ta 22/08
EzA-SD 2008, 3