Ein Autokäufer wollte schnell aus einem Vertrag über einen Neuwagen herauskommen. Er bot das Fahrzeug über ein Internetportal an, wobei er demjenigen eine Zahlung von 1.000 Euro in Aussicht stellte, der innerhalb der ersten drei Tage mit dem Autohändler einen entsprechenden Kaufvertrag schließen würde. Acht Tage später rief ein Interessent die Angebotsseite auf und schloss am Tag darauf mit dem Autohaus einen Kaufvertrag über den Pkw. Von dem ursprünglichen Käufer wollte er die 1.000 Euro haben. Er meinte, die Drei-Tages-Frist habe erst mit Aufruf der Internetseite zu laufen begonnen.
Das Amtsgericht München beurteilte den Fristbeginn jedoch anders. Bei der Berechnung der Drei-Tages-Frist kommt es auf das Einstelldatum der Anzeige im Internet an. Dafür spricht, dass der Anbietende sonst keine Möglichkeit hätte, den Zeitpunkt des erstmaligen Aufrufs festzustellen bzw. zu überprüfen. Demgegenüber ließ sich das Einstelldatum problemlos nachvollziehen. Der ursprüngliche Käufer musste die ausgelobten 1.000 Euro wegen der Fristüberschreitung nicht bezahlen.
Urteil des AG München vom 10.09.2010
Aktenzeichen: 271 C 20092/10
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