Hat die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft beschlossen, das Kapital bis zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen („Bis-zu-Kapitalerhöhung“), kann die Kapitalerhöhung auch in mehreren Schritten vollzogen werden. Voraussetzung ist dabei nicht, dass die gesamte Erhöhung unverzüglich zu erfolgen hat. Bei mehreren Erhöhungsschritten müssen jedoch alle Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen werden.
Das Oberlandesgericht München nimmt als zeitliche Höchstgrenze für die Durchführung einer ordentlichen Kapitalerhöhung eine Frist von sechs Monaten ab dem Erhöhungsbeschluss an. Spätere Erhöhungsschritte sind dann nicht mehr von dem Versammlungsbeschluss gedeckt und können nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
Beschluss des OLG München vom 22.09.2009
Aktenzeichen: 31 Wx 110/09
jurisPR-HaGesR 12/2010, Anm. 4
BB 2010, 80