Nachdem ein Geschäftsführer den Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte, änderte der Personalleiter in Absprache mit der betroffenen Arbeitnehmerin und dem Betriebsrat die erste Seite des Vertragstextes durch folgenden Zusatz ab: „Des Weiteren verpflichtet sich Frau K., wenn dies betrieblich erforderlich wird, auch in der Abteilung Lackherstellung zu arbeiten“. Der Personalleiter meinte, damit durchaus auch im Interesse des Arbeitgebers zu handeln. Dabei hatte er offenbar nicht bedacht, dass er durch die eigenmächtige Abänderung des Arbeitsvertrags den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllte. Als der Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte er das Vertragsverhältnis fristlos. Der Gekündigte setzte sich hiergegen mit Erfolg zur Wehr.
Die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung setzt – von einigen Ausnahmen abgesehen – den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung voraus. Insbesondere bei Straftaten zulasten des Arbeitgebers wie Diebstahl oder Unterschlagung ist eine Abmahnung meist entbehrlich. Für das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz rechtfertigen jedoch selbst Straftaten nicht immer eine sofortige fristlose Kündigung. Bei der Prüfung ist nicht nur das Vergehen des Mitarbeiters isoliert zu betrachten, sondern es müssen die gesamten Umstände berücksichtigt werden. Im entschiedenen Fall lag nach 37 Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit ein einmaliges Fehlverhalten des Personalleiters vor. Zudem handelte dieser ohne jeglichen Eigennutz, sondern im wohlgemeinten Interesse des Betriebs, für den die eigenmächtige Änderung der Vertragsurkunde auch in keiner Weise nachteilig war. Nach dieser Abwägung hätte in diesem Fall eine Abmahnung durchaus ausgereicht. Die Kündigung war damit unwirksam.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.07.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 138/08
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz