Beleidigende oder diffamierende Äußerungen eines Arbeitnehmers in sogenannten sozialen Netzwerken wie Facebook gegenüber dem Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kunden des Betriebs können unangenehme Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung haben. Mittlerweile durchsuchen viele Betriebe regelmäßig Blogs und Diskussionsforen nach Äußerungen von Mitarbeitern und Stellenbewerbern.
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Bochum können beleidigende Äußerungen eines Auszubildenden in seinem privaten, für jedermann zugänglichen Facebook-Profil über seinen Ausbildungsbetrieb mit Begriffen wie „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Bei der Abwägung der Angemessenheit der Kündigung ist bei Auszubildenden jedoch zu berücksichtigen, dass diese einer besonderen Förderungspflicht im Ausbildungsverhältnis unterliegen, sodass bei einer außerordentlichen Kündigung, die bereits bei der Beendigung eines Arbeitsvertrages nur das letzte Mittel darstellt, zugunsten des Auszubildenden ein noch strengerer Maßstab angelegt werden muss.
Urteil de ArbG Bochum vom 09.02.2012
Aktenzeichen: 3 Ca 1203/11
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