Speichert ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger in großer Menge (6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien) auf seinem Dienst-PC ab, um hiervon für sich und seine Kollegen während der Arbeitszeit ca. 1.000 illegale Audio-CDs und DVDs mit dem Unternehmen gehörenden Rohlingen zu fertigen, kann dies nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen.
Urteil des BAG vom 16.07.2015
Aktenzeichen: 2 AZR 85/15
Pressemitteilung des BAG