Täuscht ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vor und wird er gleichzeitig für einen anderen tätig, verletzt er nicht nur die von ihm geschuldete Hauptleistungspflicht, sondern auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis.
In dem vom Hessischen Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte sich ein Handwerker krankschreiben lassen und bot sich in dieser Zeit für die Renovierung eines Hauses an. Dabei fiel er jedoch auf einen vom Arbeitgeber beauftragten Privatdetektiv herein, der sich als interessierter Auftraggeber ausgegeben hatte. Das Gericht hielt die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung für rechtens. Daran änderte auch nichts, dass der Gekündigte über 20 Jahre lang weitgehend unbeanstandet für den Betrieb tätig war.
Urteil des LAG Hessen vom 01.04.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 1593/08
Betriebs-Berater 2010, 244