In einem Arbeitsvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bereits am ersten Tag durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Die Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit kann für das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bei erschwerenden Umständen des Einzelfalls nach entsprechender Abmahnung nicht nur eine ordentliche, sondern auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Einen solchen Fall nahm das Gericht bei einem Dachdeckerhelfer an, der trotz einschlägiger Abmahnung zum wiederholten Male mehrere Tage krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erschienen war und trotz mehrmaliger eindringlicher Aufforderungen des Arbeitgebers kein Attest vorgelegt hatte.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.01.2012
Aktenzeichen: 10 Sa 593/11
ArbuR 2012, 177