Ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten rechtfertigt auch dann eine fristlose Kündigung, wenn er außerhalb des Arbeitsplatzes und der Arbeitszeit erfolgte. Einer förmlichen Abmahnung bedarf es in derartigen Fällen in der Regel nicht.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.01.2014
Aktenzeichen: 5 Sa 433/13
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