Grundsätzlich kann auch eine lang andauernde Kreditüberziehung eine außerordentliche Kündigung auslösen. Das Kreditinstitut hat jedoch bei der Ausübung des Kündigungsrechtes Rücksicht auf die berechtigten Belange des Kunden zu nehmen und darf insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Ein Geschäftskredit bzw. eine Kontokorrentvereinbarung kann grundsätzlich nur innerhalb einer angemessenen Frist fristlos gekündigt werden, nachdem die kontoführende Bank von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 314 BGB, in der die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen geregelt ist.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hält diese Frist für überschritten, wenn die Bank das Kreditverhältnis erst drei Monate nach Kenntnis der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ohne Einhaltung einer Frist kündigt.
Urteil des OLG Brandenburg vom 13.11.2013
Aktenzeichen: 4 U 93/11
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