Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Recht zur fristlosen Kündigung einer Gesellschaftsbeteiligung wegen fehlerhaften Beitritts infolge einer Aufklärungspflichtverletzung unabhängig von der Verjährung des durch dieselbe Verletzungshandlung begründeten Schadensersatzanspruchs besteht.
In dem entschiedenen Fall machte ein stiller Gesellschafter geltend, er sei vor Abgabe der Beitrittserklärung von dem Anlageberater, der die Unternehmensbeteiligung vermittelt hatte, unzureichend über die Risiken unterrichtet worden. Das berechtigte ihn zur fristlosen Kündigung der Beteiligung, obwohl die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Anlageberater bereits verjährt waren.
Urteil des BGH vom 06.11.2018
Aktenzeichen: II ZR 57/16
ZIP 2019, 22