Bietet ein von einem Autohersteller mit der Betriebsprüfung eines Vertragshändlers betrauter Prüfer dem Geprüften einen „geschönten“ Bericht gegen Zahlung von 15.000 Euro an, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Ein bestechlicher Mitarbeiter handelt den Interessen des Arbeitgebers in besonders hohem Maß zuwider. Daher ist in einem solchen Fall eine Kündigung nicht erst bei Nachweis der Tat, sondern bereits bei einem nach der glaubhaften Aussage des Vertragshändlers hinreichend begründeten Verdacht gerechtfertigt.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.01.2011
Aktenzeichen: 10 Sa 456/10
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz