Bei einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten ist auch bei einem von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten Beendigungstermin freigestellten Arbeitnehmer noch eine außerordentliche Kündigung möglich. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main im Falle eines bereits nach einer Aufhebungsvereinbarung freigestellten Firmenkundenberaters einer Bank, nachdem der Arbeitgeber während der Freistellungsphase erfahren hatte, dass der Mitarbeiter unbefugt in großem Maße vertrauliche und dem Bankgeheimnis unterliegende Kundendaten an sein privates E-Mail-Postfach weitergeleitet hatte.
Urteil des Hessischen LAG vom 29.08.2011
Aktenzeichen: 7 Sa 248/11
ArbRB 2011, 358