Eine fristlose Kündigung wegen der Aussage eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Chef, er „habe überhaupt keine Lust mehr zum Arbeiten“, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Aussage aus Überzeugung und mit der entsprechenden Ernsthaftigkeit gemacht wurde. Dagegen spricht, wenn die Äußerung während einer verbalen Auseinandersetzung offenbar aus Zorn gefallen ist.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 27.08.2008
Aktenzeichen: 7 C 2301/08
Wirtschaftswoche Heft 8/2009, Seite 123