Im Ausnahmefall kann ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers im privaten Umfeld durchaus auch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Ein 40-jähriger Mann attackierte im Rahmen einer Trennungsauseinandersetzung seine Frau mit einem Messer und fügte ihr erhebliche Verletzungen zu. Beide waren im selben Betrieb beschäftigt. Der gewalttätige Mann wurde rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Daraufhin kündigte der Arbeitnehmer fristlos.
Zu Recht, stellte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein fest. Eine Tätlichkeit unter Arbeitskollegen kann grundsätzlich auch dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn sie nicht im Betrieb, sondern im privaten Umfeld aus rein privaten Motiven begangen worden ist. Auch eine solche Tätlichkeit kann – wie der entschiedene Fall zeigt – erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Zum einen wurde hier durch die Arbeitsunfähigkeit des Opfers der Betriebsablauf gestört. Zum anderen weigerte sich die Frau verständlicherweise, weiterhin zusammen mit ihrem Mann in einem Betrieb zu arbeiten.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 06.01.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 313/08
Betriebs-Berater 2009, 949