Die objektiv ernst zu nehmende Drohung eines Arbeitnehmers mit einem Amoklauf im Betrieb und einem Suizid kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, wenn mit der Drohung Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt werden soll, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchzusetzen.
Für das Bundesarbeitsgericht stellt eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben des Arbeitgebers, von Vorgesetzen und/oder Arbeitskollegen, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, eine massive Störung oder jedenfalls konkrete Gefährdung des Betriebsfriedens dar, die der Arbeitgeber nicht hinnehmen muss. Nicht entscheidend ist, ob der Drohende seine Ankündigung tatsächlich verwirklichen kann oder will.
Urteil des BAG vom 29.06.2017
Aktenzeichen: 2 AZR 47/16
MDR 2018, 99