Das Arbeitsgericht Krefeld wies darauf hin, dass eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung grundsätzlich auch ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Jedoch ist stets in jedem Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, welches die angemessene Reaktion auf ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers ist.
Das Gericht äußerte erhebliche Bedenken, ob die Kündigung eines seit 18 Jahren in dem Betrieb ohne jegliche Beanstandungen beschäftigten Schlossers, dessen Antrag auf Gewährung des Resturlaubs vor dem 31.3. und die Übertragung auf einen späteren Zeitpunkt grundlos abgelehnt wurde, Bestand haben könnte. Verärgert über die nicht nachvollziehbare Entscheidung des Vorgesetzten hatte der Mann dann ohne Genehmigung den Resturlaub von fünf Tagen angetreten. Auf Anraten des Gerichts einigten sich die Parteien schließlich auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung wurde in eine Abmahnung umgewandelt.
Vergleich vor dem ArbG Krefeld vom 08.09.2011
Aktenzeichen: 1 Ca 960/11
Pressemitteilung des ArbG Krefeld