Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine auf die Verletzung von Duldungspflichten gestützte Kündigung des Mietverhältnisses (§ 543 Abs. 1 BGB) nicht generell erst dann in Betracht kommt, wenn der Mieter einen gerichtlichen Duldungstitel missachtet oder sein Verhalten „querulatorische Züge“ zeigt. In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Mieter, der für eine Notreparatur des Dachstuhls des Mehrfamilienhauses seine Wohnung bereits einmal geräumt hatte, geweigert, zur Sanierung des Dachstuhls erneut vorübergehend auszuziehen. Daraufhin erklärte der Vermieter die fristlose Kündigung.
Eine derart „schematische“ Betrachtung hielten die Bundesrichter für nicht zulässig. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung des Mietobjekts und seines wirtschaftlichen Werts zukommt. Ferner muss festgestellt werden, um welche Arbeiten es im Einzelnen geht, wie umfangreich und dringend sie waren, welche Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten sich hieraus für den Mieter ergaben. Schließlich ist zu prüfen, ob für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist“. Dies alles hat nun die Vorinstanz zu klären, an die der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.
Urteil des BGH vom 15.04.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 281/13
Pressemitteilung des BGH