Kann durch Videoaufnahmen einer Überwachungskamera belegt werden, dass ein Angestellter eines Einkaufs- und Getränkemarkts einen Eimer mit Zigarettenstangen befüllt und diesen dann im hinteren Bereich des Getränkemarktes an eine andere Person übergeben hat, rechtfertigt dies den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Von der Richtigkeit der vom Gericht gesichteten Aufzeichnungen ist erst recht auszugehen, wenn sich der Gekündigte bei seiner Sachverhaltsschilderung in erhebliche Widersprüche verwickelt.
Urteil des LAG Hamm vom 27.03.2014
Aktenzeichen: 16 Sa 1629/13
Pressemitteilung des LAG Hamm