Arbeitnehmer müssen – wie einige Aufsehen erregende Urteile der jüngeren Vergangenheit gezeigt haben – auch bei Diebstählen geringwertiger Sachen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So hielt eine gegen einen Müllmann ausgesprochene fristlose Kündigung, weil dieser im Rahmen seiner Tätigkeit ein weggeworfenes Kinderbett mitgenommen hatte, einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das Arbeitsgericht Mannheim räumte zwar ein, dass das Verhalten des Gemeindebediensteten nicht korrekt war, wertete die fristlose Kündigung jedoch als unverhältnismäßig.
Urteil des ArbG Mannheim vom 30.07.2009
Aktenzeichen: 4 Ca 1228/09
Handelsblatt vom 05.08.2009