Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, kann den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung eines (ordentlich nicht kündbaren) Abteilungsleiters eines Staatstheaters, der durch vorsätzlich falsches Erfassen von Überstunden in einem Formular über Jahre hinweg seinen Arbeitgeber monatlich um bis zu sieben Stunden über die erbrachte Arbeitsleistung getäuscht hatte. In einem solchen Fall muss der Kündigung keine Abmahnung vorangehen, da dem Arbeitgeber bei einem derart gravierenden Fehlverhalten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
Urteil des BAG vom 13.12.2018
Aktenzeichen: 2 AZR 370/18
BB 2019, 636