Baut ein Mieter in seiner Wohnung professionell Marihuana an, rechtfertigt dies den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Da es sich um eine Straftat handelt, bedarf es nach Meinung des Amtsgerichts Karlsruhe keiner vorherigen Abmahnung.
Urteil des AG Karlsruhe vom 03.02.2017
Aktenzeichen: 6 C 2930/16
Wirtschaftswoche Heft 17/2017, Seite 87