Hat ein Arbeitnehmer vor Antritt eines neuen Arbeitsplatzes eine Straftat begangen und verschweigt er diese bei seiner Einstellung, ist für die Frage, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist, maßgeblich, ob die Straftat Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis hat oder nicht. Dies bejahte das Hessische Landesarbeitsgericht im Falle eines Chefarztes der gynäkologischen Abteilung einer Klinik, der bei seiner Anstellung nicht auf ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen aufgrund eines zu spät eingeleiteten Kaiserschnitts hingewiesen hatte. Als der Mediziner deswegen zu einer Geldstrafe von 13.500 Euro verurteilt wurde, erfuhr der Arbeitgeber von dem Vorfall und erklärte die fristlose Kündigung. Die Kündigungsschutzklage des Arztes blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Urteil des LAG Hessen vom 05.12.2011
Aktenzeichen: 7 Sa 524/11
GesR 2012, 415