Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB liegt ein den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.
Anders als bei Wohnraummietverhältnissen kann bei Gewerbemietverträgen schon ein Mietrückstand von weniger als einer Monatsmiete innerhalb von zwei Monaten eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hierfür bedarf es aber besonderer Einzelfallumstände. Als solche kommen laut Bundesgerichtshof neben der Kreditwürdigkeit des Mieters insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters und die Auswirkungen des konkreten Zahlungsrückstands auf diesen in Betracht. Ohne Weiteres erheblich ist jedoch ein Mietrückstand mit mehr als einer Monatsmiete.
Urteil des BGH vom 13.05.2015
Aktenzeichen: XII ZR 65/14
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