Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne eine Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Tage erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der zwei Monatsmieten erreicht. Der Kündigung wegen Zahlungsverzugs steht nicht entgegen, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat.
Nach der Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ist allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abzustellen, sodass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen (Zahlungsverzug mit zwei Monatsmieten) bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt und es keinerlei Abwägung hinsichtlich des Mieterverhaltens bedarf. Der gekündigte Mieter kann sich daher nicht auf die verspätete Zahlung der Sozialhilfebehörde berufen.
Urteil des BGH vom 04.02.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 175/14
NZM 2015, 196
MDR 2015, 327