Sind die Parteien eines Gewerbemietvertrags hoffnungslos zerstritten, werden zwischen ihnen seit Jahren Rechtsstreitigkeiten geführt und überziehen sie sich gegenseitig ständig mit Strafanzeigen und wechselseitigen Hausverboten, kann von einer derartigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden, die jede der Parteien zur außerordentlichen unbefristeten Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Dies gilt in einem solchen Extremfall auch dann, wenn die Mietvertragsparteien verwandt sind (hier Eltern und Kind).
Beschluss des OLG Celle vom 07.10.2008
Aktenzeichen: 2 U 99/08
OLGR Celle 2008, 886
NJW-Spezial 2009, 20