Muss ein Steuerpflichtiger während eines längeren Auslandsaufenthalts mit dem Eingang behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen sowie mit der Notwendigkeit darauf bezogener fristgebundener Rechtsbehelfe rechnen, hat er alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Versäumnis von Fristen auszuschließen. Er muss insbesondere sicherstellen, dass er von fristauslösenden Schriftstücken rechtzeitig Kenntnis erlangt.
Dafür genügt es, für die Zeit der Abwesenheit entweder einen Zustellungsvertreter zu benennen oder durch andere Personen, wie einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, zu gewährleisten, dass behördliche oder gerichtliche Fristen eingehalten werden. Unterlässt der Steuerpflichtige die angezeigten zumutbaren Maßnahmen, kann er nach seiner Auslandsrückkehr bereits „verfristete“ Rechtsmittel nicht mehr nachholen.
Urteil des BFH vom 28.04.2010
Aktenzeichen: VIII R 8/08
jurisPR-SteuerR 11/2011, Anm. 2