Halter und Fahrer eines mit Steinen beladenen Lkws haften auch dann für einen von diesem Fahrzeug ausgehenden Steinschlagschaden an einem nachfolgenden Pkw, wenn ungeklärt bleibt, ob der Stein, der die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt hat, von dem Lkw von der Straße hochgeschleudert wurde oder von dessen Ladefläche herabgefallen ist.
Urteil des LG Heidelberg vom 21.10.2011
Aktenzeichen: 5 S 30/11
DAR 2012, 337
NZV 2012, 299