Der frühere Halter eines Pkws wurde auf Zahlung von Abschleppkosten in Anspruch genommen, die durch die Beseitigung eines nicht zugelassenen und auch nicht fahrbereiten Fahrzeugs von einem öffentlichen Parkplatz entstanden waren. Er weigerte sich mit der Begründung, zum Zeitpunkt des Abschleppens weder Halter noch Eigentümer des Fahrzeugs gewesen zu sein. Nach der Stilllegung habe er den Wagen ausgeschlachtet und die Karosserie über das Internetportal eBay als Schrott verkauft, allerdings ohne dies gegenüber der Zulassungsstelle angezeigt zu haben. Den Käufer kenne er nicht. Diese Einwände ließ das Verwaltungsgericht Göttingen nicht gelten.
Kann der Halter oder Eigentümer weder einen Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebs über die endgültige Beseitigung des Altfahrzeugs vorlegen oder hat er, wenn sein Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt, aber das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen werden soll, dies nicht gegenüber der Zulassungsbehörde erklärt, haftet er weiterhin für den Verbleib der Fahrzeugkarosserie. Im Ergebnis musste er die Abschleppkosten tragen und das Fahrzeug nun nach den gesetzlichen Vorschriften „nochmals“ entsorgen.
Urteil des VG Göttingen vom 22.07.2010
Aktenzeichen: 1 A 25/10
Pressemitteilung des VG Göttingen