Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegen. Hierzu gehören nicht Frühstücksleistungen an die Hotelgäste. Sie sind daher mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier „Übernachtung mit Frühstück“ zu einem Pauschalpreis anbietet.
Urteil des BFH vom 24.04.2013
Aktenzeichen: XI R 3/11
DB 2013, 2775
DStR 2013, 2689