Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die bisherige Rechtsprechung der Instanzgerichte, dass einem Radfahrer, der betrunken im Straßenverkehr angetroffen wird, der Führerschein entzogen werden kann. Die Grenze setzten die Leipziger Richter auf 1,6 Promille fest. In dem entschiedenen Fall wurden bei dem Radler sogar 2,09 Promille festgestellt.
In dem vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachten (MPU) ist zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Wurde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus.
Urteil des BVerwG vom 21.05.2008
Aktenzeichen: 3 C 32.07
NJW Heft 24/2008, Seite XII