Verursacht ein Radfahrer auf einem Radweg mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,02 Promille schuldhaft einen Zusammenstoß mit einem anderen Radfahrer, ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde berechtigt, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sowie ein Verbot des Führens von Fahrrädern auszusprechen, wenn der Unfallverursacher der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zum Nachweis seiner Fahreignung beizubringen, nicht nachkommt. Dass das gegen den Radfahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitete Strafverfahren gegen eine Geldauflage eingestellt wurde, war für die Entscheidung der Ordnungsbehörde unerheblich.
Beschluss des VG Neustadt (Weinstraße) vom 01.12.2014
Aktenzeichen: 3 L 941/14.NW
Pressemitteilung des VG Neustadt (Weinstraße)