Dass sich tätige Reue nach einer Trunkenheitsfahrt durchaus lohnen kann, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen. Ein Autofahrer hatte sich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Er wurde mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,32 Promille erwischt. Dabei handelte es sich bereits um das zweite Mal, dass der Autofahrer wegen übermäßigen Alkoholkonsums im Verkehr aufgefallen war. Es drohte ihm daher ein Führerscheinentzug von mindestens 12 Monaten.
Noch vor dem Hauptverhandlungstermin begann er jedoch mit einer anerkannten Verkehrstherapie und bereits im Verhandlungstermin konnte er dem Amtsrichter eine Bescheinigung seines Verkehrspsychologen über die Teilnahme an 10 Therapiestunden nachweisen. Das Gericht war der Ansicht, dass zwar der Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen damit noch nicht völlig entfallen war. Allerdings wurde die bislang erfolgte Therapie dahingehend gewürdigt, dass die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis um vier Monate auf insgesamt acht Monate verkürzt wurde.
Urteil des AG Lüdinghausen vom 15.07.2008
Aktenzeichen: 9 Ds 82 Js 2342-08 – 70/08
VRA 2008, 178