Eine Fahrerlaubnis kann auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten entzogen werden, wenn dieser Punktestand bereits bei Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers gegeben, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht bekannt war. Der betroffene Führerscheininhaber kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz) vorgesehenen Stufen des Maßnahmenkatalogs (Ermahnung – Verwarnung – Fahrerlaubnisentziehung) seien nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden und er habe den Verkehrsverstoß, der zum Überschreiten der Acht-Punkte-Grenze geführt hat, bereits vor der Erteilung der Verwarnung begangen, sodass ihn deren Warnfunktion nicht mehr habe erreichen können.
Urteil des BVerwG vom 26.01.2017
Aktenzeichen: 3 C 21.15
Pressemitteilung des BVerwG