Soweit keine Regelungen über Mindestlöhne bestehen, kann die Rechtsprechung zumindest dort regulierend eingreifen, wo vereinbarte Löhne als so genannter Lohnwucher anzusehen sind. So erklärte das Landesarbeitsgericht Bremen den an eine geringfügig beschäftigte Auspackhilfe eines Unternehmens, das in Supermarktketten die Regale füllt, gezahlten Stundenlohn von 5 Euro für unwirksam und sprach der Arbeitnehmerin den in der Branche geltenden Tariflohn von 9,70 Euro zu. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.
Urteil des LAG Bremen vom 17.06.2008
Aktenzeichen: 1 Sa 29/08
Handelsblatt vom 02.07.2008