Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur dann zulässig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie dürfen in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält der Bundesgerichtshof eine Kundenschutzklausel, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart wurde, für nichtig, wenn sie mit einer vereinbarten Dauer von fünf Jahren das notwendige Maß von in der Regel zwei Jahren deutlich übersteigt.
Urteil des BGH vom 20.01.2015
Aktenzeichen: II ZR 369/13
WM 2015, 441
DB 2015, 484