Bei der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann die Verkehrsbehörde auch Verkehrsdelikte heranziehen, die der betroffene Autofahrer im Ausland begangen hat. Handelt es hierbei um eine Trunkenheitsfahrt, muss diese aber in gleichem Maß hinreichend nachgewiesen sein, wie dies bei einer im Inland begangenen Tat verlangt wird.
Beschluss des OVG Greifswald vom 27.03.2008
Aktenzeichen: 1 M 204/07
NJW 2008, 3016