Verbraucher messen bei ihrer Verkaufsentscheidung hierzulande Testergebnissen ganz erhebliche Bedeutung zu. Diese müssen daher – soweit möglich – überprüft werden können. Wer in einer Werbung auf das gute Testergebnis des Produkts in einer Fachzeitschrift Bezug nimmt, muss deshalb gleichzeitig die konkrete Zeitschriftenfundstelle angeben.
Diese Verpflichtung zur Fundstellenangabe gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln auch dann, wenn das Testsiegel der Stiftung Warentest nur auf dem Foto des Produkts abgebildet ist und das Ergebnis des Tests, nicht aber die Fundstellenangabe ohne Weiteres erkennbar ist.
Beschluss des OLG Köln vom 11.11.2011
Aktenzeichen: 6 U 188/11
JurPC Web-Dok. 34/2012
GRURPrax 2012, 43