Für das Amtsgericht Dortmund ist der Wohnungseigentümerbeschluss über den Einbau von funkbasierten Heizkosten- und Warmwassermessgeräten weder unter Datenschutzgesichtspunkten rechtswidrig noch verstößt er gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
Dem Einwand eines Wohnungseigentümers, der Wärmeverbrauch gehöre zu den geschützten personenbezogenen Daten i.S.d. Datenschutzgesetzes, hielt das Gericht entgegen, dass entsprechende Erfassungsgeräte über den Energieverbrauch, insbesondere den Stromverbrauch, häufig im Treppenhaus und im Keller für jedermann zugänglich aufgehängt sind.
Urteil des AG Dortmund vom 26.11.2013
Aktenzeichen: 512 C 42/12
NJW-Spezial 2014, 67
DSB 2014, 42