Auch ein Funkgerät fällt unter das „Handyverbot“, wenn hiermit u.a. eine Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz möglich ist. Dass das Funkgerät beim Aufnehmen durch den Fahrer auch tatsächlich hierfür genutzt wurde, ist unerheblich. Es genügt die reine Nutzungsmöglichkeit als Mobil- oder Autotelefon.
Beschluss des OLG Celle vom 17.06.2009
Aktenzeichen: 311 SsRs 29/09
DAR 2009, 655