Ein Fußgänger, der unter einer für Kraftfahrzeuge geöffneten Parkplatzschranke hindurch geht, muss damit rechnen, dass diese sich genau in dem Moment schließt. Mit dieser Begründung versagte das Landgericht Coburg einer Passantin die gegen einen Parkplatzbetreiber erhobenen Schadensersatzansprüche, weil er keine entsprechenden Schutzvorkehrungen getroffen habe. Das Gericht hielt es für ausreichend, dass die Schließautomatik nur auf Fahrzeuge, nicht aber auf Fußgänger reagiere. Im Übrigen hätte die Frau neben der Schrankenanlage gehen können.
Beschluss des LG Coburg vom 25.05.2009
Aktenzeichen: 33 S 6/09
Wirtschaftswoche Heft 29/2009, Seite 87