Ein Fußgänger muss auf Wirtschaftswegen für die Landwirtschaft stets auch mit stärkeren Verschmutzungen rechnen. Ein Landwirt ist nicht verpflichtet, die von ihm benutzten Wirtschaftswege von ortsüblichen – auch stärkeren – Verschmutzungen freizuhalten. Stürzt ein Fußgänger auf einem wegen Rapssamen rutschigen Flurbereinigungsweg, kann er von dem Landwirt keinen Schadensersatz wegen der erlittenen Verletzungen verlangen.
Urteil des LG Coburg vom 26.11.2013
Aktenzeichen: 22 O 169/13
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