Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO (Straßenverkehrsordnung) hat der Abbiegende die Pflicht, auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss er warten. Ein solches Abbiegen liegt auch vor, wenn der Kraftfahrer einen Kreisverkehr verlässt. Ihn trifft daher auch dann das überwiegende Verschulden, wenn er trotz einer angemessenen Geschwindigkeit von ca. 30 km/h einen unmittelbar hinter dem Kreisverkehr unachtsam die Straße überquerenden Fußgänger erfasst und verletzt. Das Landgericht Saarbrücken verurteilte den Autofahrer bzw. dessen Haftpflichtversicherung zum Tragen von zwei Dritteln des Unfallschadens.
Urteil des LG Saarbrücken vom 09.04.2010
Aktenzeichen: 13 S 15/09
jurisPR-VerkR 13/2010, Anm. 2