Die in einer formularmäßigen Vereinbarung einer Gebrauchtwagengarantie, die der gewerbliche Verkäufer einem Fahrzeugkäufer ohne zusätzliches Entgelt gewährt, enthaltene Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen beim Verkäufer oder von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Garantiebedingungen dürfen – so das Landgericht Freiburg – vorsehen, dass der Käufer für die Garantiezusage zwar kein Entgelt zu bezahlen hat, aber andererseits verpflichtet ist, als Voraussetzung für die Garantie die vorgesehenen Wartungs- und Pflegearbeiten durchführen zu lassen. Dies stellt quasi die Gegenleistung für die Garantiezusage dar und kann daher wirksam vereinbart werden.
Urteil des LG Freiburg (Breisgau) vom 10.11.2011
Aktenzeichen: 3 S 77/11
RdW 2012 277