Ein Autohändler mit Reparaturwerkstatt bot seinen Kunden beim Kauf eines Fahrzeugs gegen ein zusätzliches Entgelt den Abschluss einer Garantievereinbarung an, die die Funktionsfähigkeit bestimmter Bauteile des Kfz für die vereinbarte Laufzeit umfasste. Die Garantie war bei einer Versicherung (rück)versichert. Im Garantiefall hatte der Käufer die Wahl, das Kfz beim Händler kostenlos reparieren zu lassen oder die Reparatur bei einer anderen Werkstatt mit entsprechender Kostenerstattung der Versicherung ausführen zu lassen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine solche Garantiezusage eines Autoverkäufers umsatzsteuerpflichtig ist. Die Finanzrichter beurteilten die Garantiezusage als sonstige Leistung eigener Art i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht durch die Verschaffung von Versicherungsschutz, sondern durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers im Garantiefall geprägt ist. Hierfür sieht das Umsatzsteuergesetz keine Steuerbefreiung vor.
Urteil des BFH vom 10.02.2010
Aktenzeichen: XI R 49/07
DStR 2010, 647
Der Betrieb 2010, 824