Eine Steuerermäßigung für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG ist nur möglich, wenn es sich um Renovierungen, Sanierungen und Modernisierungen sowie Erhaltungsmaßnahmen handelt. Der Bundesgerichtshof zählt hierzu auch Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Hauses. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Neuanlage oder die Umgestaltung eines Gartens handelt.
Urteil des BFH vom 13.07.2011
Aktenzeichen: VI R 61/10
DStR 2011, 2390