Ein Ehepaar schickte seinen Sohn im Rahmen eines Vertrages über ein Gastschulprogramm zu einem einjährigen Aufenthalt nach Südafrika. Entgegen der Zusicherung des Veranstalters, es handele sich um ein so genanntes „low risk”-Gebiet, stellte sich heraus, dass die Stadt in einer Malariarisikozone liegt und dass schon vor Beginn des dortigen Sommers die Anopheles-Mücke herumfliegt. Die Eltern kündigten daraufhin den Gastschulvertrag.
Das Oberlandesgericht Köln gab ihnen Recht. Die Unterbringung eines Schülers im Rahmen eines Vertrages über einen Gastschulaufenthalt im Ausland in einer Region, die nicht völlig malariafrei ist, stellt einen Mangel des Gastschulvertrages dar und berechtigt zur Vertragskündigung, wenn nicht umgehend Abhilfe durch Unterbringung in einem anderen Gebiet erfolgt.
Urteil des OLG Köln vom 03.09.2007
Aktenzeichen: 16 U 11/07
ZR-Report online