Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle nicht nur Kommanditistin, sondern auch Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) einer Kommanditgesellschaft sein. Sie kann daher als solche zusammen mit ihren Gesellschaftern und – soweit erforderlich – mit den bestehenden Vertretungsverhältnissen in das Handelsregister eingetragen werden.
Beschluss des OLG Celle vom 27.03.2012
Aktenzeichen: 9 W 37/12
ZIP 2012, 766
DStR 2012, 918