Nach § 47 Abs. 4 GmbHG hat ein Gesellschafter einer GmbH, der durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt bei einer Beschlussfassung, die die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
Das Oberlandesgericht München wendet diese Vorschrift entsprechend auch auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) an. Besteht demnach bei der Beschlussfassung bei einem der Gesellschafter ein Interessenskonflikt, kann er von der Abstimmung ausgeschlossen werden.
Urteil des OLG München vom 27.08.2009
Aktenzeichen: 23 U 4138/08
DStR 2009, 2212
NZG 2009, 1267